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1329. Mai 9. Breslau.

dinstag n. d. sontag Miseric. dom.

Johann, König von Böhmen und Polen und Graf zu Luxenburk, gelobt dem Herzog Konrad von Oels, nachdem dieser für alle seine Lande, die er von seinen Vorfahren und seinem weiland Bruder, Herrn Polke, geerbt hat, des Königs Lehnsmann geworden ist, ihn in seinen Rechten zu schützen und ihn zu verantworten und zu entwerren gegenüber dem Römischen Reiche (so muss es offenbar nach dem unten zu erwähnenden Transsumt König Wenzels heissen, nicht Böheimischen, wie in der Vorlage steht), ob sie umb die manschaft würden angesprochin. Wollte der König den Herzog oder dessen Nachfolger aus dem Lande führen, so soll er gegen ihn bescheidenlich verfahren, so dass ihm der Dienst nicht zu schwer werde. Und ob wir mit gewalt oder ander weys ire lant, die sie anerstorben sint von irem vater, gewinnen odir betwingen, die sulle wir in wider leihen oder gut und gelt davor geben, nach Rath von 4 Schiedsrichtern, zweien von jeder Partei. Herzog Konrad und seine Nachfolger sollen zum Empfang der Lehen den König nicht ausserhalb des Böhmischen Reiches zu suchen brauchen, sollen auch Gewalt haben, in ihrem Lande Burgen und Vesten zu bauen oder zu brechen, auch Land und Gut, Städte oder Burgen, die nicht wichbilde haben noch herschaft, zu versetzen, zu verkaufen, eventuell unter Wahrung eines Vorkaufsrechtes für den Oberlehnsherrn, der auch Pfandschaften immer einlösen darf und seine Lehnrechte auch bei einem Verkauf aufrecht erhalten zu sehen verlangen kann. Konrad darf sein Herzogthum an seine Brüder Herzog Heinrich von Sagan und Hans von Steinau vererben und, falls zum Brautschatz einer Tochter eine Verpfändung erfolgt, soll das Pfand um diese Summe durch die Erben eingelöst werden und bei einem eventuellen Heimfall des Lehns der König als Aussteuer für eine noch nicht verheirathete Tochter 2000 Schock grosser Prager Pfennige zahlen. Der König wird sich in die Rechtssachen des Herzogs nicht einmischen, und falls an ihn appellirt wird, selbst oder durch einen Stellvertreter aus der Zahl der Fürsten im Lande zu Breslau richten. Würden aber die Herzöge vor den König zitirt, so sollen sie der Ladung folgen in den Landen Böhmen oder Polen und nicht weiter. Gegen den Herzog soll man in des Königs Landen nicht mit Pfändung oder Beschlaglegung vorgehen dürfen, wohl aber gegen dessen Bürgen.

O. Z.


Transsumt des Breslauer Domkapitels aus d. J. 1336 im Bresl. Staatsarch. Urk. Dep. F. Oels No. 77; aus dem ältesten Oelser Kopialbuch (gegen Ende des XIV. Jahrh.) abgedr. bei Grünhagen und Markgraf, Lehns- und Besitzurkunden Schlesiens etc. II, 17 ff.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.